ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1244/93
Prozesskostenhilfe: Aufhebung der Bewilligung - Voraussetzungen
LAG Köln, Beschluss vom 08.01.1996 - Aktenzeichen 5 Ta 256/95
DRsp Nr. 2001/6108
Prozesskostenhilfe: Aufhebung der Bewilligung - Voraussetzungen
Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2, 2. Alternative ZPO setzt voraus, dass die Partei überhaupt keine Erklärung gemäß § 120 Abs. 4ZPO abgegeben hat. Die Partei kann daher die Erklärung im Beschwerdeverfahren auch dann noch nachholen, wenn sie diese Erklärung gegenüber dem Arbeitsgericht aus grober Nachlässigkeit oder absichtlich versäumt hat.