LAG Düsseldorf - Beschluss vom 06.02.2012
3 Ta 52/12
Normen:
SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4; ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 741/10

Prozesskostenhilfe; Anordnung von Ratenzahlung nach VErbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2012 - Aktenzeichen 3 Ta 52/12

DRsp Nr. 2012/21436

Prozesskostenhilfe; Anordnung von Ratenzahlung nach VErbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse

1. Auch Spesen stellen zunächst ein berücksichtigungsfähiges Einkommen i.S. von § 115 Abs. 1 ZPO dar.2. Es bedarf dabei der Prüfung, inwieweit der tatsächliche Aufwand im Rahmen des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII - vermindert um häusliche Ersparnisse - als Abzugsposten zu berücksichtigen ist, sodass sich gegebenenfalls nur ein verbleibender Überschuss einkommenserhöhend auswirkt .

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 30.11.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 4; ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe

I.

Der anwaltlich vertretenen Klägerin ist durch Ausgangsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 13.07.2010 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Rechtsanwältin zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens bewilligt worden.