I.
Die aufgrund des Beschwerdewertes von DM 212,75 statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und mithin insgesamt zulässig.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet, weil das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung über die Änderung gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zu Recht eine 15/10-Vergleichsgebühr für die im Vergleich vom 13. März 1998 zusätzlich zu den rechtshängigen Anträgen geregelten Sachverhalte angesetzt hat.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 letzter Teilsatz BRAGO würde dem Antragsteller nur eine 10/10-Gebühr zustehen, "wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig" wäre.
Das Prozesskostenhilfeverfahren war am 13. März 1998 wegen der mit Wirkung per 03. Juni 1997 bewilligten Prozesskostenhilfe rechtlich nicht mehr "anhängig".
Der von den Landesarbeitsgerichten Köln (13. Oktober 95 - 8 Ta 210/95 -, AnwBl 96, 290), Schleswig-Holstein (07. August 1997 - 2 Ta 144/97 -, LAGE § 23 Nr. 5) und Nürnberg (04. November 1997 - 8 Ta 204/97 -, JurBüro 98, 190 f. mit ablehnender Anmerkung von Enders, aaO., S. 191) eingenommene entgegengesetzte Standpunkt wird von der beschließenden Kammer nicht geteilt.
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