Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 10.10.2012- 1 Ca 2565/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Dem Kläger war mit Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28.02.2012 - 1 Ca 2565/10 - Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe gewährt worden, dass der Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten brauche.
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