LAG Köln - Beschluss vom 01.07.2013
4 Ta 33/13
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2565/10

Prozesskostenhilfe; Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse; Auskunftsverlangen des Gerichts

LAG Köln, Beschluss vom 01.07.2013 - Aktenzeichen 4 Ta 33/13

DRsp Nr. 2013/17885

Prozesskostenhilfe; Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse; Auskunftsverlangen des Gerichts

Das Auskunftsverlangen des Gerichts gegenüber der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist, ob eine Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, bedarf keines konkreten Anlasses.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 10.10.2012- 1 Ca 2565/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe

I. Dem Kläger war mit Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28.02.2012 - 1 Ca 2565/10 - Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe gewährt worden, dass der Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten brauche.