LAG Köln - Beschluss vom 09.07.2002
8 (6) Ta 94/02
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 159
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 9242/01

Prozesskostenhilfe, Abfindung, Existenzsicherung

LAG Köln, Beschluss vom 09.07.2002 - Aktenzeichen 8 (6) Ta 94/02

DRsp Nr. 2002/15387

Prozesskostenhilfe, Abfindung, Existenzsicherung

»1. Ist eine im Rechtstreit zuerkannte Abfindung aufgrund von Gegenansprüchen des Arbeitgebers im Wege der Aufrechnung gekürzt, so ist nur der tatsächlich dem Arbeitnehmer zugeflossene Abfindungsbetrag der Bewertung der Frage der Auferlegung einer Rate aus Vermögen zugrunde zu legen. (wie hier LAG Köln, Beschluss vom 03.11.1999 -2 Ta 253/99-).2. Ein das sog. Schonvermögen übersteigender Teil einer Abfindung kann regelmäßig in den Grenzen der Zumutbarkeit als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO zur Deckung der Prozesskosten mit herangezogen werden. Die Obergrenze der Zumutbarkeit liegt dabei im Regelfall bei 10 % der Abfindung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass stets schematisch ein Betrag in Höhe von 10 % der vom Arbeitnehmer realisierten Nettoabfindung als Unkostenbeitrag festzusetzen sei. Zu berücksichtigen sind immer die Umstände des Einzelfalles (zum Ganzen: z.B. LAG Köln vom 17.11.1995 - 10 Ta 200/95 - AnwBl. 1997, 238; LAG Köln vom 22.08.1997 - 10 Ta 201/97 - und LAG Köln vom 30.01.2002 - 7 Ta 220/01 -).