LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.11.2012
5 Ta 183/12
Normen:
ZPO § 114 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 03.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 985/12

Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.11.2012 - Aktenzeichen 5 Ta 183/12

DRsp Nr. 2012/23752

Prozesskostenhilfe

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.09.2012 - 10 Ca 985/12 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird 250,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 ff.;

Gründe

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.08.2012 - 10 Ca 985/12 - ist rechtskräftig geworden, nachdem der Kläger und Beschwerdeführer trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung keinen Einspruch gegen diese Entscheidung eingelegt hat. Insbesondere in der kommentarlosen Übersendung einer ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Eingang beim Arbeitsgericht Mainz 20.08.2012) nebst Anlagen kann ein Einspruch nicht gesehen werden.

Vor diesem Hintergrund hat die mit dem Prozesskostenhilfeantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war keine Veranlassung gegeben.