LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.01.2009
3 Ta 230/08
Normen:
ZPO § 115; ZPO § 120;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 816/08

Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 230/08

DRsp Nr. 2009/6978

Prozesskostenhilfe

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 03.12.2008 gegen die im Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.10.2008 - 8 Ca 816/08 - angeordnete Zahlung von Monatsraten (monatliche Raten á 115,00 EUR ab dem 15.11.2008) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115; ZPO § 120;

Gründe:

I. Zwischen den Parteien war bis zum 23.09.2008 das Erkenntnisverfahren - 8 Ca 816/08 - rechtshängig, das durch den gerichtlichen Vergleich vom 23.09.2008 beendet wurde. Im Kammertermin wurde der Klägerin die formularmäßige PKH-Erklärung zurückgegeben, da diese nicht vollständig ausgefüllt war (- so fehlten bspw. in der Rubrik E - Bruttoeinnahmen - jegliche Angaben über die Einnahmen des Ehegatten; in der Rubrik G - Grundvermögen - war kein Verkehrswert angegeben; in der Rubrik H - Wohnkosten - waren keinerlei Angaben enthalten). Gemäß richterlicher Auflage vom 23.09.2008 - 8 Ca 816/08 - hatte die Klägerin die vollständige (PKH-)Erklärung bis spätestens 07.10.2008 dem Arbeitsgericht vorzulegen. Nach näherer Maßgabe der richterlichen Verfügung (Bl. 63 R d.A.) wurde die der Klägerin gesetzte Frist aus den dort genannten Gründen letztmalig bis zum 27.10.2008 verlängert.