1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.07.2008 -
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
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