LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.04.2009
5 Ta 219/08
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2055/06

Prozesskostenhilfe - Zahlungsbestimmung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.04.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 219/08

DRsp Nr. 2009/11351

Prozesskostenhilfe - Zahlungsbestimmung

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.07.2008 - 7 Ca 2055/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe:

Der angefochtene Beschluss ist nach Maßgabe des § 120 Abs. 4 ZPO zu Recht ergangen.