Auch die zweite Gegenvorstellung des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Nach der Aufhebung seiner Betreuung durch Beschluss XVII 41/97 des Amtsgerichts I. vom 14.11.2000 ist dem Antragsteller Prozesskostenhilfe und Reisekostenerstattung zu versagen, weil seine Rechtsverfolgung schon wegen fehlender Prozessfähigkeit keine Aussicht auf Erfolg hat.
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