LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.03.2009
9 Ta 33/09
Normen:
ZPO § 115;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 05.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 29/08

Prozesskostenhilfe - Festsetzung von Raten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 9 Ta 33/09

DRsp Nr. 2009/11355

Prozesskostenhilfe - Festsetzung von Raten

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 05.01.2009 und 02.02.2009 aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe:

Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren glaubhaft dargelegt, dass Heizkosten in höherem als vom Arbeitsgericht in Ansatz gebrachten Umfang anfallen und er mit weiteren Abzahlungsverpflichtungen belastet ist. Unter Berücksichtigung dieser weiteren Positionen ergibt sich in Anwendung der Tabelle zu § 115 ZPO, dass der Kläger keine Raten zu leisten hat.

Gründe zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.

Vorinstanz: ArbG Kaiserslautern, vom 05.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 29/08