Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz -
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfeablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist b e g r ü n d e t .
Dem Kläger ist für seine am 18. Februar 2011 eingereichte Klage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung gemäß § 114 ZPO zu bewilligen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|