LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.06.2011
6 Ta 88/11
Normen:
ZPO § 114;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 325/11

Prozesskostenhilfe - Erfolgsaussichten; Prüfungsmaßstab

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.06.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 88/11

DRsp Nr. 2011/12649

Prozesskostenhilfe - Erfolgsaussichten; Prüfungsmaßstab

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - 4 Ca 325/11 - (ohne Datum) dahingehend abgeändert, dass dem Kläger ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung und die Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt M, C-Stadt, bewilligt wird.

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfeablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist b e g r ü n d e t .

Dem Kläger ist für seine am 18. Februar 2011 eingereichte Klage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung gemäß § 114 ZPO zu bewilligen.