1. Eine aufgrund eines Prozeßvergleichs im Kündigungsschutzverfahren gezahlte Abfindung zählt in zumutbarem Rahmen zu dem nach § 115 Abs 2 Satz 1 ZPO einzusetzenden Vermögen.2. Die Zumutbarkeit des Einsatzes der Abfindungsleistung zum Tragen der Kosten der Prozeßführung ist anhand von § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG zu prüfen.