LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.10.2007
11 Ta 222/07
Normen:
ZPO § 115 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO §§ 567 ff. ; ZPO § 571 Abs. 2 Satz 1 ; ArbGG § 67 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1289/07

Prozesskostenhilfe - Abänderung wegen in der Beschwerde geltend gemachter Fahrtkosten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 222/07

DRsp Nr. 2008/4339

Prozesskostenhilfe - Abänderung wegen in der Beschwerde geltend gemachter Fahrtkosten

Normenkette:

ZPO § 115 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO §§ 567 ff. ; ZPO § 571 Abs. 2 Satz 1 ; ArbGG § 67 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 567 ff. ZPO statthaft und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Der Kläger hat - erstmals - im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass im Rahmen der Abzüge gemäß § 115 Abs. 1 ZPO Fahrtkosten in Höhe von monatlich 280,00 EUR zu berücksichtigen seien. Auch das entsprechende Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung vom 12.10.2007 wird verwiesen.

Da die Beschwerde gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden kann, finden die Präkinsionsvorschriften gemäß § 67 ArbGG wegen ihres Ausnahmecharakters im Beschwerdeverfahren keine Anwendung.

Das neue Vorbringen des Klägers zu den Fahrtkosten war daher bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung noch zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung dieser Fahrtkosten ergibt sich die folgende Berechnung der Prozesskostenhilfe gemäß § 115 ZPO :

Einkünfte/Bruttoeinkommen| 2.136,00 EUR

Abzüge (§ 82 Abs. 2 SGB XII)|

Lohnsteuer| 770,00 EUR

Fahrtkosten| 280,00 EUR

Freibeträge|