Die Parteien streiten um Prämien für Verbesserungsvorschläge, an denen der Kläger während seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten, das am 28.2.1993 endete, beteiligt war.
In einer Betriebsvereinbarung der Unternehmensbereiche der Beklagten vom 28.2.1984 über das betriebliche Vorschlagswesen (im folgenden BV 84 genannt) sind nach näherer Maßgabe Prämien für Verbesserungsvorschläge vorgesehen. Unter anderem heißt es in § 3:
" ...
D. Gruppenvorschläge sind grundsätzlich zulässig; sie sind von allen Einreichern zu unterschreiben. Ein Arbeitnehmer aus dieser Gruppe muss als Bevollmächtigter der Gruppe alle Rechte und Pflichten gegenüber der Gesellschaft wahrnehmen.
Prämien werden zu gleichen Teilen unter alle an dem Vorschlag Beteiligten aufgeteilt und an die prämienberechtigten Beteiligten ausgezahlt.
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