LAG Köln - Urteil vom 03.08.2001
11 Sa 1339/00
Normen:
ZPO § 297 § 160 Abs. 3 § 308 § 377 Abs. 3 § 397 ; BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 465
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2009/98

Prozessanträge; Richterwechsel; Fragerecht; Zeugenvernehmung; Betriebsratsanhörung; Kündigung: fristlos; Führungskraft; Loyalität

LAG Köln, Urteil vom 03.08.2001 - Aktenzeichen 11 Sa 1339/00

DRsp Nr. 2002/9014

Prozessanträge; Richterwechsel; Fragerecht; Zeugenvernehmung; Betriebsratsanhörung; Kündigung: fristlos; Führungskraft; Loyalität

»1. Im Falle der Weiterverhandlung in einem neuen Termin müssen auch bei einem Richterwechsel (hier: der ehrenamtlichen Richter) die Sachanträge nicht erneut gestellt und protokolliert werden, wenn dies in einem früheren Termin bereits geschehen war (gegen BAG vom 28.09.1978 - 2 AZR 2/77). 2. Das Fragerecht der Partei erfordert - auch auf entsprechenden Antrag - nicht in jedem Fall die persönliche Ladung eines Zeugen, der zuvor gemäß § 377 Abs. 3 ZPO schriftlich vernommen worden ist. 3. Für das Betriebsratsanhörungsverfahren ist es unschädlich, wenn der Arbeitgeber vor dessen Einleitung seinen Kündigungsentschluss bereits abschließend gefasst hat. 4. Ein Arbeitnehmer, der Führungskraft auf zweiter Führungsebene ist und den Arbeitgeber nach außen repräsentiert, kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung setzen, wenn er - und sei es auch im (vermeintlichen) Interesse der Belegschaft - unter Verstoß gegen ausdrückliche Weisung gezielt und verheimlicht die Geschäftspolitik des Arbeitgebers konterkariert, ihm dabei nennenswerten Schaden zufügt und sein Vorgehen auf ausdrückliches Befragen wahrheitswidrig abstreitet.«

Normenkette: