LAG Köln - Urteil vom 08.08.1997
11 Sa 175/97
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; HGB § 65 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1561/96

Provisionsvorschuß; Garantieprovision; Betriebliche Übung; Schriftform; Aufhebungsvertrag; Ausgleichsklausel; Abwicklung; Auslegung

LAG Köln, Urteil vom 08.08.1997 - Aktenzeichen 11 Sa 175/97

DRsp Nr. 2000/2196

Provisionsvorschuß; Garantieprovision; Betriebliche Übung; Schriftform; Aufhebungsvertrag; Ausgleichsklausel; Abwicklung; Auslegung

»1. Vergütungsbestandteile, die als "Provisionsvorschüsse" vereinbart aber nach Auszahlung nicht abverdient werden, sind sowohl nach § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB als auch nach stillschweigend getroffener Vereinbarung ("Vorschußvereinbarung") zurückzuzahlen. "Provisionsvorschüsse", die nur mit verdienten Provisionen zu verrechnen sind, während nicht verdiente Teile dem Mitarbeiter endgültig zufließen sollen, sind in Wahrheit keine Provisionsvorschüsse, sondern Garantieprovisionen. Bei der Vertragsauslegung ist davon auszugehen, daß Vertragspartner Rechtsbegriffe richtig gebrauchen. 2. Die Vereinbarung einer Ausgleichsklausel in einem Aufhebungsvertrag mit dem Inhalt, das Arbeitsverhältnis sei "ordnungsgemäß abzuwickeln", bedeutet grundsätzlich, daß Ansprüche der Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (noch) existieren, erfüllt werden sollen, ohne von diesem Zeitpunkt an Gefahren ausgesetzt zu sein, die den Ansprüchen durch weiteren Zeitablauf drohen könnten.