»1. Vergütungsbestandteile, die als "Provisionsvorschüsse" vereinbart aber nach Auszahlung nicht abverdient werden, sind sowohl nach § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB als auch nach stillschweigend getroffener Vereinbarung ("Vorschußvereinbarung") zurückzuzahlen. "Provisionsvorschüsse", die nur mit verdienten Provisionen zu verrechnen sind, während nicht verdiente Teile dem Mitarbeiter endgültig zufließen sollen, sind in Wahrheit keine Provisionsvorschüsse, sondern Garantieprovisionen. Bei der Vertragsauslegung ist davon auszugehen, daß Vertragspartner Rechtsbegriffe richtig gebrauchen. 2. Die Vereinbarung einer Ausgleichsklausel in einem Aufhebungsvertrag mit dem Inhalt, das Arbeitsverhältnis sei "ordnungsgemäß abzuwickeln", bedeutet grundsätzlich, daß Ansprüche der Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (noch) existieren, erfüllt werden sollen, ohne von diesem Zeitpunkt an Gefahren ausgesetzt zu sein, die den Ansprüchen durch weiteren Zeitablauf drohen könnten.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.