Die Parteien streiten um einen Provisionsanspruch des Klägers und Berufungsklägers.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Gründe, die das Arbeitsgericht Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 13.03.2001 Bezug genommen.
Das erstinstanzliche Urteil wurde dem Kläger am 20.06.2001 zugestellt. Er hat hiergegen am 19.07.2001 Berufung eingelegt und diese am 07.08.2001 begründet.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|