BAG - Urteil vom 20.08.1996
9 AZR 471/95
Normen:
BGB § 622 Abs. 6, §§ 133, 157 ; HGB §§ 59, 65, 64 Abs. 2, § 87 Abs. 1, Abs. 3, § 87c;
Fundstellen:
BAGE 84, 17
BB 1996, 2308
BB 1997, 579
DB 1996, 2292
NJW 1997, 541
NZA 1996, 1151
VersR 1998, 659
ZIP 1996, 1912
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 19.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 8315/93
LAG Baden-Württemberg, vom 14.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 65/94

Provisionsanspruch bei unterjähriger Beschäftigung

BAG, Urteil vom 20.08.1996 - Aktenzeichen 9 AZR 471/95

DRsp Nr. 1996/30703

Provisionsanspruch bei unterjähriger Beschäftigung

»Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, nach der ein angestellter Außendienstmitarbeiter neben seinem Fixum Provisionen nach Erreichen einer Jahressollvorgabe erhält, kann bei Fehlen einer Regelung für den Fall unterjähriger Beschäftigung durch Vertragsauslegung zu ergänzen sein. Da Arbeitsvertragsparteien regelmäßig keine rechtswidrigen oder nichtigen Arbeitsvertragsbedingungen verabreden wollen, ist eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, wenn die Vereinbarung der Parteien ohne die Ergänzung gegen § 622 Abs. 6 BGB verstößt. Davon ist auszugehen, wenn der Angestellte bei Ausübung des gesetzlichen Kündigungsrechts zum Ende des ersten Halbjahres wegen der Höhe der Jahressollvorgabe keinerlei Provisionsansprüche erwirbt.«

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 6, §§ 133, 157 ; HGB §§ 59, 65, 64 Abs. 2, § 87 Abs. 1, Abs. 3, § 87c;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Provisionsansprüche.

Die Beklagte vertreibt Dentalgold und sogenannte Spezialitäten, Hilfsteile und Fräsgeräte insbesondere an Zahnärzte und Dentallabors. Sie beschäftigt dazu Außendienstmitarbeiter, die in einem ihnen zugewiesenen Verkaufsgebiet Kunden besuchen und Verkäufe tätigen. Die Bestellungen werden noch am selben Tag ausgeführt, wenn sie bis 17.00 Uhr bei der Beklagten vorliegen, sonst am nächsten Tag.