Die Parteien streiten um Provisions- und Auskunftsansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Kläger war als angestellter Immobilienkaufmann bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 17.01.2002 (Bl. 6 f. d. A.) vom 01.01.2002 bis zum 28.02.2005 zu einem monatlichen Grundgehalt in Höhe von 2.030,00 EUR brutto beschäftigt. In dem Formular Arbeitsvertrag hatten die Parteien in § 10 eine Schriftformklausel vereinbart.
Darüber hinaus schlossen die Parteien am 22.01.2003 eine Provisionsvereinbarung (Bl. 8 d. A.), der zufolge der Kläger eine anteilige Provision in Höhe von 10 % für alle Vermittlungen, die durch ihn zustande kamen, erhalten sollte. Auf den Inhalt der Vereinbarung im Übrigen wird Bezug genommen.
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