Die Parteien streiten zufolge der am 03.11.99 eingereichten Klage über die Verpflichtung des beklagten Bundeslandes, der Klägerin (auch) nach dem 30.04.99 die Funktionszulage nach Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschnitt N UA I der Anlage 1 a zum BAT zu zahlen.
Die Klägerin, die seit 01.01.99 der Gewerkschaft der Polizei als Mitglied angehört, trat zum 20.06.1990 als vollbeschäftigte Angestellte für unbestimmte Zeit in die Dienste des beklagten Landes - Anstellungsbehörde: Landespolizeidirektion S. -. Sie erhielt (zunächst) Vergütung nach Vergütungsgruppe IX b BAT, dessen Geltung in landesüblicher Weise einzelvertraglich vereinbart ist. In der Folge wurde sie unter Einreihung in Vergütungsgruppe VII als Schreibkraft bei der Kriminalpolizei S. beschäftigt und erhielt die vorangeführte Funktionszulage.
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