I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie wohnten im Streitjahr 1996 vom 1. Januar bis zum 31. Oktober ausschließlich in Ungarn und hatten in dieser Zeit in Deutschland keine Einkünfte. Am 1. November 1996 zogen sie nach Deutschland. In Ungarn erzielten sie in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 1996 Einkünfte in Höhe von 38 550 DM. Der Kläger erzielte in Deutschland im Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 78 658 DM; die Klägerin hatte keine Einkünfte.
Die Kläger wurden für 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei bezog der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1996) zur Bestimmung des Steuersatzes ein und setzte die Einkommensteuer entsprechend fest.
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