LAG München - Urteil vom 14.07.2005
3 Sa 1368/04
Normen:
BGB § 138 § 280 § 628 Abs. 2 § 826 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 12127/04

Probezeitkündigung nach Inaussichtstellen einer Dauerstellung

LAG München, Urteil vom 14.07.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 1368/04

DRsp Nr. 2006/20029

Probezeitkündigung nach Inaussichtstellen einer Dauerstellung

»1. Die Erklärung des (späteren) Arbeitgebers in einem Einstellungsgespräch, wenn alles so laufe wie geplant, habe der Bewerber eine Stelle bis zur Rente, ist lediglich das unverbindliche Inaussichtstellen einer Dauerstellung bei gegenseitigem Gefallen, also die Kundgabe der Absicht, eine langfristige Arbeitsvertragsbeziehung zu begründen. Eine solche Erklärung begründet keinen Vertrauenstatbestand dahin, der Arbeitgeber werde das Arbeitsverhältnis in der - vertraglich vereinbarten - Probezeit nicht oder nur aus bei objektiver Betrachtung sachlichen Gründen kündigen.2. Erfolgt in einem solchen Fall kurz nach dem Vollzug des Arbeitsverhältnisses eine ordentliche Arbeitgeberkündigung aus einer negativen subjektiven Einschätzung der Leistungen des Arbeitnehmers, führt dies nicht zu Schadenersatzansprüchen des Gekündigten. Dies gilt selbst dann, wenn diese Einschätzung objektiv nicht begründet ist.«

Normenkette:

BGB § 138 § 280 § 628 Abs. 2 § 826 ;

Tatbestand: