LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.02.2014
6 Sa 463/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 536/13

Probezeitkündigung eines technischen Angestellten bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zu gesetzwidriger Benachteiligung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 463/13

DRsp Nr. 2014/8118

Probezeitkündigung eines technischen Angestellten bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zu gesetzwidriger Benachteiligung

1. Nach § 612a BGB darf die Arbeitgeberin einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nicht deshalb benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt; als "Maßnahme" im Sinne des Gesetzes kommt auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht. 2. Das Maßregelungsverbot ist nur dann verletzt, wenn zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht; die Rechtsausübung muss der tragende und wesentliche für die benachteiligende Maßnahme sein, so dass es nicht ausreicht, dass die Rechtsausübung nur der äußere Anlass für die Maßnahme ist. 3. Der Arbeitnehmer hat darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass er wegen seiner Rechtsausübung von der Arbeitgeberin durch den Ausspruch der Kündigung benachteiligt worden ist; dazu hat er unter Beweisantritt einen Sachverhalt vorzutragen, der einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Kündigung durch die Arbeitgeberin und einer vorangehenden zulässigen Ausübung von Rechten anzeigt.