ArbG Dortmund, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 625/06
Probezeitkündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne vorherige Durchführung des Präventionsverfahrens
LAG Hamm, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 15 (11) Sa 1236/06
DRsp Nr. 2007/9634
Probezeitkündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne vorherige Durchführung des Präventionsverfahrens
1. Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne vorherige Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1SGB IX hat für sich gesehen nicht die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge; die Einhaltung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigungen schwerbehinderter Menschen.2. Die Unterlassung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1SGB IX kann aber zu Lasten des Arbeitgebers bei der Bewertung des Kündigungsgrundes Berücksichtigung finden.3. Hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz noch nicht erworben, bedarf es zur Wirksamkeit dieser Kündigung keines Kündigungsgrundes im Sinne des § 1KSchG; insofern ist für die Berücksichtigung der Unterlassung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1SGB IX zu Lasten des Arbeitgebers bei der Bewertung des Kündigungsgrundes kein Raum.