LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.03.2014
4 Sa 110/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1394/12

Probezeitkündigung eines Außendienstmitarbeiters bei Betriebsübergang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 110/13

DRsp Nr. 2014/14956

Probezeitkündigung eines Außendienstmitarbeiters bei Betriebsübergang

1. Eine Kündigung ist nicht schon deshalb gemäß § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam, wenn der Betriebsübergang für die Kündigung ursächlich ist; das Kündigungsverbot gilt nur dann, wenn die Kündigung als Beweggrund durch den Betriebsübergang bedingt ist. 2. Erfolgt eine Kündigung im Zusammenhang mit einem (behaupteten) Betriebsübergang in einem Fall, in dem die Arbeitgeberin mangels Kündigungsschutz des Arbeitnehmers keine Begründung für die Kündigung angeben muss, muss die Arbeitgeberin gemäß § 613a Abs. 4 BGB zumindest eine nachvollziehbare Begründung darlegen, um den Verdacht einer Kündigung wegen des Betriebsübergangs auszuschließen; dazu genügt jeder nachvollziehbare und nicht willkürlich erscheinende sachliche Grund, der den Verdacht einer Umgehung von § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB auszuschließen vermag. 3. Verweist die Arbeitgeberin auf sonstige tatsächliche Umstände, hat der Arbeitnehmer darzulegen, dass diese Umstände tatsächlich nicht gegeben sind.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.1.2013, Az.: 3 Ca 1394/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 4 S. 1;

Tatbestand