Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 28.09.2011 - 4 Ca 211/11 Ö - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 14. Juni 2011 zum 30. Juni 2011.
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