LAG Niedersachsen - Urteil vom 01.11.2012
4 Sa 1528/11
Normen:
BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; KSchG § 1 Abs. 1; NPersVG § 65 Abs. 2 Nr. 9; NPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3; NPersVG § 76 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 12
EzA-SD 2013, 13
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen - 4 Ca 210/11 Ö - 28.09.2011,

Probezeitkündigung eines Arbeitsvermittlers im Optionsmodell; unbegründete Kündigungsschutzklage bei Nichtanrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei kommunaler Anstalt öffentlichen Rechts

LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.11.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 1528/11

DRsp Nr. 2012/23513

Probezeitkündigung eines Arbeitsvermittlers im Optionsmodell; unbegründete Kündigungsschutzklage bei Nichtanrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei kommunaler Anstalt öffentlichen Rechts

Ein Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Als wirtschaftliche Tätigkeit gelten Dienste, die im allgemeinen Interesse und ohne Erwerbszweck im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, die einen Erwerbszweck verfolgen, ohne dass es sich um eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt (im Anschluss an EuGH 6. September 2011 - [Scattolon] - Rs. C 108/10 - AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 9).

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 28.09.2011 - 4 Ca 210/11 Ö - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; KSchG § 1 Abs. 1; NPersVG § 65 Abs. 2 Nr. 9; NPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3; NPersVG § 76 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 14. Juni 2011 zum 30. Juni 2011.