LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.07.2013
6 Sa 395/12
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1529/12

Probezeitkündigung bei Nichtberücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten im Konzern und Mitteilung wertender Überlegungen zur den Kündigungsgründen im Rahmen der Betriebsratsanhörung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.07.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 395/12

DRsp Nr. 2014/619

Probezeitkündigung bei Nichtberücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten im Konzern und Mitteilung wertender Überlegungen zur den Kündigungsgründen im Rahmen der Betriebsratsanhörung

1. Die Wartezeit im Sinne § 1 Abs. 1 KSchG ist nicht konzernbezogen ausgestaltet; die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten in einem anderen Unternehmen ist nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 KSchG grundsätzlich nicht möglich, selbst dann nicht, wenn beide Unternehmen demselben Konzern angehören, weil sich in der Regel die Unternehmensträger und damit der Arbeitgeber ändert. 2. Bei der Intensität der Unterrichtung des Betriebsrats über die Kündigungsgründe (§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) ist innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Wartezeit der beiderseitigen Überprüfung dient, ob das Arbeitsverhältnis auf Dauer fortgesetzt werden kann und dann den Regelungen des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes unterliegt; hat bei einer derartigen Kündigung die Arbeitgeberin keine auf Tatsachen gestützte und sinngemäß durch die Mitteilung dieser Tatsachen konkretisierbaren Kündigungsgründe, genügt es, wenn sie dem Betriebsrat ihre subjektiven Wertungen mitteilt, die sie zur Kündigung veranlassen.

Tenor