LAG Hamburg - Urteil vom 14.01.2015
5 Sa 42/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 283 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 309/13

Privatrechtliche Überlassung eines Dienstwagens unter Verstoß gegen die Niedersächsische Richtlinie über DienstkraftfahrzeugeSchadensersatzanspruch bei rechtwidrigem Entzug des Dienstwagens zur privaten Nutzung

LAG Hamburg, Urteil vom 14.01.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 42/14

DRsp Nr. 2015/5658

Privatrechtliche Überlassung eines Dienstwagens unter Verstoß gegen die Niedersächsische Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge Schadensersatzanspruch bei rechtwidrigem Entzug des Dienstwagens zur privaten Nutzung

1. Soweit der Staat zulässigerweise sich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, privatrechtlicher Gestaltungsmittel bedient, folgen die Rechte und Pflichten aus dem Privatrecht (mit Ausnahme seiner über die Drittwirkung hinaus regelmäßig bestehen bleibenden Grundrechtsbindung). Allgemeine zivilrechtlich begründete Zweifel an der Wirksamkeit einer Dienstwagenüberlassungsvereinbarung in einem wirksam geschlossenen Arbeitsvertrag bestehen nicht. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung steht auf sicherem rechtlichen Fundament. Sie entspricht einer allgemein üblichen Praxis des Arbeitslebens und stellt einen geldwerten Vorteil und damit einen zusätzlich zur Barvergütung gewährten Entgeltbestandteil in Form einer Sachleistung dar. 2. Zu den Gesetzen im Sinne des § 134 BGB gehören Gesetze im formellen Sinne. Die Niedersächsische Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge ist kein formelles Verbotsgesetz. Sie steht einer von ihr nicht vorgesehenen Dienstwagenüberlassung kraft Arbeitsvertrages nicht entgegen.