LAG München - Urteil vom 21.07.2005
3 Sa 295/05
Normen:
BGB § 613a ; UmwG § 20 § 188 ; BMT-G II; BTV Nr. 1 zum BMT-G II;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 15409/04

Privatisierung eines kommunalen Verkehrsbetriebes durch Ausgliederung - keine zwingende Fortgeltung der für die abspaltende Gebietskörperschaft geltenden Tarifverträge - anderer Tarifvertrag auch bei gleicher Tarifzuständigkeit des neuen Arbeitgebers

LAG München, Urteil vom 21.07.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 295/05

DRsp Nr. 2006/20027

Privatisierung eines kommunalen Verkehrsbetriebes durch Ausgliederung - keine zwingende Fortgeltung der für die abspaltende Gebietskörperschaft geltenden Tarifverträge - anderer Tarifvertrag auch bei gleicher Tarifzuständigkeit des neuen Arbeitgebers

»1. Im Falle einer Ausgliederung gem. § 168 UmwG aus einer Gebietskörperschaft - hier: Privatisierung eines kommunalen Verkehrsbetriebs - gelten die normativen Bestimmungen eines regionalen oder bezirklichen Tarifvertrages, deren Geltungsbereich die abspaltende Gebietskörperschaft unterfiel, nicht mit unmittelbarer und zwingender Wirkung weiter aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge in entsprechender Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht zur Weitergeltung von Firmentarifverträgen im Falle einer Verschmelzung von Unternehmen gem. § 20 Abs-1 Nr.1 UmwG für den privatisierten Rechtsträger.2. Ein "anderer Tarifvertrag" im Sinne von § 613a Abs.1 Satz 3 BGB setzt nicht ausnahmslos eine andere Tarifzuständigkeit des neuen Arbeitgebers voraus.«

Normenkette:

BGB § 613a ; UmwG § 20 § 188 ; BMT-G II; BTV Nr. 1 zum BMT-G II;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Gewährung von Zeitgutschriften wegen des Wegfalls von Brotzeitpausen.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 01.04.1988 zu einen monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 2.424,00 EUR beschäftigt.