LAG Thüringen - Urteil vom 20.07.2021
1 Sa 71/20
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2; ThürLHO § 49; ThürLaufbG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1244/19

Prinzip der Bestenauslese in Art. 33 Abs. 2 GGBewerbungsverfahrensanspruch und Organisationsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers

LAG Thüringen, Urteil vom 20.07.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 71/20

DRsp Nr. 2021/15461

Prinzip der Bestenauslese in Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbungsverfahrensanspruch und Organisationsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers

1. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Auch trägt die Verfassungsnorm dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung. Die Bestimmung begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl, gerichtet auf die Durchführung des Verfahrens anhand der in Art. 30 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien. 2. Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG wird durch die Organisationsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers begrenzt. Dieser hat ein Ermessen bei der haushaltsrechtlichen Ausbringung und Bewirtschaftung von Planstellen. Dieses Ermessen ist dem Anwendungs- und Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG als Organisationsgrundentscheidung vorgelagert. Gerichtlich überprüfbar ist nur, ob der Dienstherr sein Organisationsermessen willkürfrei und sachlich nachvollziehbar ausgeübt hat bzw. ausübt.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 26. Februar 2020, Az. 5 Ca 1244/19 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2; ThürLHO § 49; ThürLaufbG § 7;

Tatbestand: