Die Parteien streiten über die Einordnung von Vortätigkeiten als Dienstzeiten im Sinne des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern (TVK).
Vom 28.01. bis zum 30.06.1997 sowie vom 28.08. bis zum 31.12.1997 war die Klägerin im Staatstheater K. als "Orchesterpraktikantin" tätig. Auf den Inhalt der zugrunde liegenden Vereinbarungen vom 30.01.1997 sowie vom 16.07.1997 (Bl. 4 - 7 d. A.) wird ausdrücklich Bezug genommen. Mit Schreiben aus März 1999 bescheinigte der Generalmusikdirektor des Staatstheaters K. der Klägerin, in den genannten Zeiten als Aushilfe in der Kontrabassgruppe des Orchesters beschäftigt gewesen zu sein. Auf den Inhalt der Bescheinigung im Übrigen wird verwiesen (Bl. 8 d. A.). Nach den für die Klägerin geführten Orchesterdienststatistiken (Bl. 9 f. d. A.) leistete sie in K. 5,9 Dienste im wöchentlichen Schnitt.
Mit Schreiben vom 05.01.2000 teilte die Beklagte der Klägerin, die ihr Musikstudium noch nicht abgeschlossen hat, die Bereitschaft mit, sie ab dem 10.02.2000 als Orchestermusikerin zu beschäftigen. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
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