LAG Hamm - Urteil vom 11.07.1996
4 Sa 1285/95
Normen:
BBiG §§ 8, 19 ; BGB § 630 ; HGB § 82a;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 02.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6607/94

Praktikantenverhältnis: Abgrenzung zum Volontariat; Arbeitszeugnis

LAG Hamm, Urteil vom 11.07.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 1285/95

DRsp Nr. 2001/5849

Praktikantenverhältnis: Abgrenzung zum Volontariat; Arbeitszeugnis

1. Angelehnt an die Legaldefinition des § 82a HGB ist ein Volontärvertrag ein Vertrag, mit dem sich eine Person dem Arbeitgeber als Auszubildenden zur Leistung von Diensten und dieser sich zur Ausbildung der Person verpflichtet, ohne dass mit der Ausbildung eine vollständig abgeschlossene Fachausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf beabsichtigt ist. Der Volontär ist an einer praktischen Ausbildung auf einem oder mehreren bestimmten Gebieten interessiert, ohne dass diese Ausbildung für seinen späteren Hauptberuf zwingend vorgeschrieben ist. 2. Das Praktikantenverhältnis ist eine Unterart des Volontärverhältnisses. Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass der Praktikant, wenn er einen bestimmten Beruf ergreifen will, ein Praktikum ableisten muss, wie dies beispielsweise für Masseure, Krankengymnasten und Sozialarbeitern vorgeschrieben ist. Demnach ist ein Praktikantenvertrag ein Vertrag, mit dem sich eine Person dem Arbeitgeber als Auszubildenden zur Leistung von Diensten und dieser sich zur Ausbildung der Person in praktischen Kenntnissen und Erfahrungen verpflichtet, die sie zum Erlernen ihres späteren Hauptberufes bei einem anderen Ausbildenden benötigt.