LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.07.2007
4 Sa 929/06
Normen:
BGB § 612 ; NachwG § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2698/04

Prämienanspruch eines Kraftfahrers - Darlegungslast der Arbeitgeberin für etwaige Abzüge - Beweiserleichterung aufgrund Nachweisgesetz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 929/06

DRsp Nr. 2008/9782

Prämienanspruch eines Kraftfahrers - Darlegungslast der Arbeitgeberin für etwaige Abzüge - Beweiserleichterung aufgrund Nachweisgesetz

1. Will die Arbeitgeberin von einer Grundprämie Abzüge machen, weil sie die Berechtigung zum vollen Bezug daran geknüpft hat, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß gewartet ist, hat sie im Einzelnen darzulegen, wann der Lkw des anspruchstellenden Arbeitnehmers nicht so gewartet gewesen ist, wie sie es berechtigterweise erwartet darf.2. Gibt die Arbeitgeberin die Kilometer vor, die sie in ihrer Kalkulation errechnet hat, und erhält sie auch die Tachoscheiben der Fahrer zurück, die den Kilometeranfangs- und Endstand enthalten, und sind die Fahrer darüberhinaus nicht verpflichtet, die für den jeweiligen Auftrag gefahrenen Kilometer festzuhalten und der Arbeitgeberin mitzuteilen, hat die Arbeitgeberin derartige Mitwirkungspflichten als Vorbedingung der Prämienzahlung deutlich mitzuteilen, zumal nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 6 NachwG Prämien und Sonderzahlungen schriftlich aufzunehmen sind.

Normenkette:

BGB § 612 ; NachwG § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 6 ;

Tatbestand: