LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.01.2022 5 Sa 173/21
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 325; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283; ERA Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz § 1 Abs. 2 a; ERA Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz EG 10 u. EG 11; BV-AT v. 15.08.2013 § 2; BV-AT v. 15.08.2013 § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 674/20
Präjudizielle Bindungswirkung bei betriebsverfassungsrechtlichen StreitigkeitenKeine Sperrwirkung aus § 77 Abs. 3 BetrVG bei Verzicht auf tarifliche RegelungSchadensersatz bei unterbliebener Zielvereinbarung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.01.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 173/21
DRsp Nr. 2022/6747
Präjudizielle Bindungswirkung bei betriebsverfassungsrechtlichen StreitigkeitenKeine Sperrwirkung aus § 77 Abs. 3BetrVG bei Verzicht auf tarifliche RegelungSchadensersatz bei unterbliebener Zielvereinbarung
1. Eine zwischen den Betriebsparteien ergangene rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über den Inhalt einer Betriebsvereinbarung wirkt gegenüber den Arbeitnehmern, die später Ansprüche aus dieser Betriebsvereinbarung für sich geltend machen. Diese präjudizielle Bindungswirkung greift ein, wenn die Rechtslage eines Arbeitnehmers durch eine bereits entschiedene kollektive Vorfrage geprägt und daher seine individuelle Position in ein übergreifendes Bezugssystem einzuordnen ist.2. Wollten die Tarifvertragsparteien die Arbeitsbedingungen einer bestimmten Arbeitnehmergruppe ausdrücklich nicht regeln, kann dieser Verzicht auf eine tarifliche Regelung keine Sperrwirkung für eine entsprechende Betriebsvereinbarung auslösen. Eine Betriebsvereinbarung über die Bezüge von AT-Angestellten ist deshalb zulässig.3. Ist im Arbeitsvertrag eine jährliche Zielvereinbarung zum Erreichen einer Tantieme vorgesehen, kommt der Arbeitgeber aber dieser Verpflichtung zur Vereinbarung der Zielvereinbarung schuldhaft nicht nach, kann der Arbeitnehmer keine Tantieme erreichen. In diesem Fall hat er einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber.
Tenor
1. a) b) c) 2. 3. 4.
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