Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 08.05.2013 -
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 29.10.2012 mit sozialer Auslauffrist mit Ablauf des 30.06.2013 geendet hat und ob die Beklagte zur Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 06.09.2012 bis 30.06.2013 verpflichtet ist.
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