BAG - Beschluß vom 29.01.1992
7 ABR 29/91
Normen:
ArbGG (1979) § 11 Abs. 1, 2 S. 2, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 11 ArbGG 1979
BB 1992, 2152
DB 1993, 1579
EzA § 11 ArbGG 1979 Nr. 11
NZA 1993, 379
SAE 1993, 373
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 16.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 2/89
LAG Köln, vom 06.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 25/90

Postulationsfähigkeit eines Gewerkschaftsvertreters

BAG, Beschluß vom 29.01.1992 - Aktenzeichen 7 ABR 29/91

DRsp Nr. 1996/6294

Postulationsfähigkeit eines Gewerkschaftsvertreters

»Ein rechtsfähiges Berufsbildungswerk einer Gewerkschaft kann sich vor dem Arbeits- und Landesarbeitsgericht jedenfalls dann nicht durch Rechtssekretäre dieser Gewerkschaft vertreten lassen, wenn bei ihm nach seiner Satzung nicht nur Mitglieder dieser Gewerkschaft Mitglied sein können.«

Normenkette:

ArbGG (1979) § 11 Abs. 1, 2 S. 2, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller (Beteiligter zu 1) aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung von Schulungskosten gegen die Beteiligte zu 4) zusteht. Dabei geht es im Rechtsbeschwerdeverfahren vorrangig um die Frage, ob sich der Antragsteller, ein Bildungswerk des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, in den Vorinstanzen durch Rechtssekretäre des DGB vertreten lassen durfte. Denn insbesondere die Beschwerdeschrift des Antragstellers ist von einer Rechtssekretärin des DGB als Verfahrensbevollmächtigter unterzeichnet worden.

Die Satzung des Antragstellers enthält u.a. folgende Bestimmungen:

"Satzung des Zentralen DGB-Bildungswerks, Gemeinnütziger eingetragener Verein

§ 1

Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Gemeinnütziges Bildungswerk des Deutschen Gewerkschaftsbundes e.V." - abgekürzt: "DGB-Bildungswerk e. V."

Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.