Die Parteien streiten um die Dauer der Dienstzeit des Klägers.
Der 60-jährige Kläger war als Hauptingenieur für Projektierung von Funksendeanlagen bei der Deutschen Post der ehemaligen DDR beschäftigt. Er wurde von der Beklagten am 03.10.1990 übernommen und erhält derzeit eine monatliche Vergütung in Höhe von DM 7.800,-- brutto nach Vergütungsgruppe I b TV Ang.
Mit Verfügung vom 26.10.1992 setzte die Beklagte den Beginn der Dienstzeit des Klägers auf den 20.08.1956 fest.
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