BAG - Urteil vom 29.02.1996
6 AZR 381/95
Normen:
TV Ang (Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost - vom 21. März 1961) § 16; ZPO §§ 561, 717 ; Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O Nr. 1 lit. a;
Fundstellen:
AuA 1997, 212
BB 1996, 2307
DB 1996, 582
DB 1997, 1040
NZA 1997, 385
RAnB Nr. 118/97
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 21.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 475/94
LAG Köln, vom 14.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 1308/94

Postdienstzeit eines Angestellten

BAG, Urteil vom 29.02.1996 - Aktenzeichen 6 AZR 381/95

DRsp Nr. 1997/772

Postdienstzeit eines Angestellten

»1. Soweit nach Nr. 1 Buchst. a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen sind, genügt es, daß der Angestellte für das Ministerium für Staatssicherheit tätig war; darauf, wie die Tätigkeit geartet war, insbesondere, ob sie "Unrechtsgehalt" aufwies, kommt es nicht an. Eine Tätigkeit als sogenannter inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit fällt unter die Tarifnorm. 2. Bestreitet der Angestellte den Inhalt eines Einzelberichts des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR nicht, in dem unter Vorlage einer schriftlichen "Einschätzung" des Ministeriums für Staatssicherheit Dauer und Inhalt der Mitarbeit als inoffizieller Mitarbeiter dargestellt sind, so bedarf es zur "Tätigkeit" im Sinne der Tarifnorm keines weiteren Vortrags des Arbeitgebers.«

Normenkette:

TV Ang (Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost - vom 21. März 1961) § 16; ZPO §§ 561, 717 ; Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O Nr. 1 lit. a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Zeit, die der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post zurückgelegt hat, als Postdienstzeit anzurechnen ist.