BSG - EuGH-Vorlage vom 10.02.2005
B 10 EG 12/03 R
Normen:
BErzGG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 4 § 1 Abs. 7 § 24 Abs. 1 ; EG Art. 39 Abs. 4 ; EGVtr Art. 48 Abs. 4 ; EWGV 1408/71 Anh I Teil I Abschn C; EWGV 1612/68 Art. 7 Abs. 1 Art. 7 Abs. 2 ; SozSichAbk AUT (1995) Art. 2 Abs. 4 ; SozSichAbk AUT Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e ;
Fundstellen:
ZBR 2005, 265
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht - L 9 EG 12/01 - 01.07.2003,
SG München, vom 14.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 EG 57/98

Postbeamter als Wanderarbeitnehmer iS. der EWGV, mittelbare Diskriminierung

BSG, EuGH-Vorlage vom 10.02.2005 - Aktenzeichen B 10 EG 12/03 R

DRsp Nr. 2005/14554

Postbeamter als Wanderarbeitnehmer iS. der EWGV, mittelbare Diskriminierung

1. a) Ist als Wanderarbeitnehmer iS. der EWGV 1612/68 für Zeiträume zwischen Januar 1994 und September 1998 auch ein deutscher Staatsangehöriger anzusehen, der im Jahre 1990 unter Beibehaltung seines in Deutschland bestehenden Dienstverhältnisses als Postbeamter seinen Wohnsitz von dort nach Österreich verlegt hat und seitdem seinen Beruf als Grenzgänger ausübt? b) Falls die Frage a) bejaht wird: Stellt es eine mittelbare Diskriminierung iS. des Art. 7 Abs. 2 EWGV 1612/68 dar, wenn der in Österreich wohnende und die dortige Staatsangehörigkeit besitzende, nicht erwerbstätige Ehegatte der unter a) genannten Person in der betreffenden Zeit vom Bezug des deutschen Erziehungsgeldes ausgeschlossen worden ist, weil er in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hatte? 2. Die Frage, ob die EWGV 1408/71 als speziellere Norm für die in ihr geregelten Gegenstände - darunter das Erziehungsgeld als Familienleistung - die EWGV 1612/68 verdrängt, ist durch den EuGH (vgl Urteil vom 10.3.1993 - C-111/91 = ABl EG 1993 Nr. C 92, 4, EuGH vom 27.5.1993 - C-310/91 = EUGHE I 1993, 3011 = ABl EG 1993 Nr. C 172, 9) bereits dahin geklärt, dass beide Verordnungen nebeneinander anzuwenden sind. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Rechtsprechung in Zweifel zu ziehen.