LAG Thüringen - Urteil vom 10.05.2011
7 Sa 369/09
Normen:
BGB § 313; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 9; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 479/09

Planmäßige Mehrarbeit durch formularmäßig befristete Anhebung der Arbeitszeit im Thüringer Schuldienst; unbegründete Feststellungsanträge eines Lehrers bei wirksam vereinbarter Einstellungsteilzeitarbeit

LAG Thüringen, Urteil vom 10.05.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 369/09

DRsp Nr. 2012/863

Planmäßige Mehrarbeit durch formularmäßig befristete Anhebung der Arbeitszeit im Thüringer Schuldienst; unbegründete Feststellungsanträge eines Lehrers bei wirksam vereinbarter Einstellungsteilzeitarbeit

1. Die zur Abdeckung des Unterrichtsbedarfes im Schul(halb)jahr formularmäßig vereinbarte Befristung der Anhebung der Arbeitszeit eines im Thüringer Schuldienst floatenden Lehrers (sog." planmäßige Mehrarbeit") verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. 2. Befristete "planmäßige Mehrarbeit" eines floatenden Lehrers begründet nach § 9 TzBfG keinen Anspruch auf dauerhafte Verlängerung der Arbeitszeit (hier auf Vollzeit). § 9 TzBfG setzt voraus, dass ein entsprechender freier Arbeitsplatz besetzt werden soll.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 08.07.2009, 5 Ca 479/09, wird aus seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 313; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 9; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger, ein floatender Lehrer im Thüringer Schuldienst, wehrt sich gegen die vereinbarte Teilzeitbeschäftigung.