LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.05.2011
9 Ta 91/11
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 528/10

PKH; Zahlungsrückstand - Aufhebung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.05.2011 - Aktenzeichen 9 Ta 91/11

DRsp Nr. 2011/10712

PKH; Zahlungsrückstand - Aufhebung der Prozesskostenhilfe

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8.2.2011,Az.: 8 Ca 528/10, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.276,83 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

I. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts im Ausgangsverfahren vom 24.6.2010 wurde dem Beklagten zunächst Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten unter Auferlegung monatlicher Raten in Höhe von 200,- EUR bewilligt. Trotz mehrfacher Mahnungen, zuletzt mit gerichtlichem Schreiben vom 11.1.2011 unter Hinweis auf § 124 Nr. 4 ZPO leistete der Beklagte keine Zahlung. Mit Beschluss vom 8.2.2011 hob das Arbeitsgericht daher den Bewilligungsbeschluss vom 24.6.2010 auf. Gegen diesen ihm über seinen Prozessbevollmächtigten am 10.2.2011 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit einem am 9.3.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Eine Begründung erfolgte auch im weiteren Beschwerdeverfahren nicht.

II. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist gem. §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die Rechtspflegerin hat zu Recht im angefochtenen Beschluss die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.