Die zulässige und fristwahrend eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers vom 29.04.2003 gegen den nicht förmlich zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.04.2003 ist begründet.
Der Kläger erfüllt in seiner Person die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung.
Der Auflage des Arbeitsgerichts aus dem Termin vom 10.01.2003, ergänzende Angaben zu weiteren Einkommensarten zu machen und - soweit vorliegend - eine Ablichtung eines Bewilligungsbescheides des Arbeitsamtes vorzulegen, ist der Kläger bereits unter dem 18.01.2003 nachgekommen.
Die ergänzenden Angaben zu sonstigen Einkommensarten enthält das hierzu neuerlich eingereichte insoweit nunmehr vollständig ausgefüllte Formular zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers.
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