Die aufgrund Zulassung ohne Rücksicht auf den nicht erreichten Beschwerdewert statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Der zu Lasten der Staatskasse festgesetzte Betrag ist bereits im festgesetzten Umfang überhöht. Die Parteien haben keinen Mehrvergleich geschlossen, für den eine Gebühr aus der Staatskasse zu entrichten wäre, denn für den Mehrvergleich ist Prozesskostenhilfe nicht beantragt worden und folglich liegt auch kein Bewilligungsbeschluss insoweit vor.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|