LAG Köln - Beschluss vom 27.09.2012
11 Ta 196/12
Normen:
§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 2269/12

PKH; Kfz-Kosten; Tagesmutter

LAG Köln, Beschluss vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 11 Ta 196/12

DRsp Nr. 2012/21825

PKH; Kfz-Kosten; Tagesmutter

1. Die anfallenden Kosten für eine Kraftfahrzeug (Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung) kann ein Arbeitsloser in der Regel als angemessene besondere Belastung (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 1. Hs. ZPO) geltend machen, wenn er sich arbeitslos gemeldet hat und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, denn die Beibehaltung des Kraftfahrzeugs erhöht seine Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt.2. Die üblichen Aufwendungen für den Kindergarten gehören zu den Kosten des allgemeinen Lebensbedarfs, die durch den Freibetrag oder durch den Kindesunterhalt, der zumindest den monatlichen Regelsatz in der Sozialhilfe für das Kind erreicht, abgedeckt sind. Nichts anderes gilt grundsätzlich für die Kosten einer Tagesmutter, die ein Kind auch außerhalb der Öffnungszeiten des Kindergartens betreut.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2012 - 19 Ca 2269/12 - dahin gehend abgeändert, dass der Kläger eine monatliche Rate von 45,-- € zu zahlen hat. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO;

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in dem erkannten Umfang begründet.