Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.12.2011 abgeändert:
Der Klägerin wird für ihre Klage vom 23.09.2011, die Gegenstand des Verfahrens Arbeitsgerichts Köln6 Ca 7259/11 ist, Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Klingenberg und mit der Maßgabe bewilligt, dass die Klägerin aufgrund ihrer glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten zu leisten hat.
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