LAG Köln - Beschluss vom 30.01.2002
7 Ta 220/01
Normen:
ZPO § 115 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 217
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2452/00

PKH; Abfindung; Eigenbeitrag

LAG Köln, Beschluss vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 7 Ta 220/01

DRsp Nr. 2002/9050

PKH; Abfindung; Eigenbeitrag

»Eine vergleichsweise erzielte Abfindung, deren Höhe das sog. Schonvermögen i. S. v. § 88 BSHG übersteigt (hier: 20000,00 DM brutto = 19129,80 DM netto), kann regelmäßig in den Grenzen der Zumutbarkeit als einzusetzendes Vermögen i. S. v. § 115 Abs. 2 ZPO zur Deckung der Prozesskosten mit herangezogen werden. Die Grenze der Zumutbarkeit liegt im Regelfall bei 10 % der Abfindung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass stets schematisch ein Betrag in Höhe von 10 % der Netto-Abfindung als Unkostenbeitrag festzusetzen ist. Zu berücksichtigen sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (Bestätigung der bisherigen Bezirksrechtsprechung, z. B. LAG Köln 10 Ta 200/95 v. 17.11.95).«

Normenkette:

ZPO § 115 ;

Hinweise:

unanfechtbar

Vorinstanz: ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2452/00
Fundstellen
NZA-RR 2005, 217