OLG Köln - Urteil vom 01.06.2010
9 U 11/10
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2011, 1053
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 498/08

Pflichten eines Versicherungsmaklers bei der Vermittlung von Direktversicherungen zur Abwicklung einer betrieblichen Altersversorgung

OLG Köln, Urteil vom 01.06.2010 - Aktenzeichen 9 U 11/10

DRsp Nr. 2011/6624

Pflichten eines Versicherungsmaklers bei der Vermittlung von Direktversicherungen zur Abwicklung einer betrieblichen Altersversorgung

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.12.2009 - 22 O 498/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

Der Kläger zu 1) ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Der Kläger zu 2) ist Leiter der Geschäftsstelle des Klägers zu 1).

Der Beklagte ist als Versicherungsmakler tätig.

Dem Kläger zu 2) vermittelte der Beklagte einen Lebensversicherungsvertrag bei der Streithelferin als private Altersvorsorge im Wege der Direktversicherung ( Vertrag Nr. 6135419 #). Auf den Versicherungsvertrag ist seit Vertragsbeginn 1.1.2001 bis zum 1.6.2006 ein Betrag von 3.716,66 € eingezahlt worden.