Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.12.2009 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger zu 1) ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Der Kläger zu 2) ist Leiter der Geschäftsstelle des Klägers zu 1).
Der Beklagte ist als Versicherungsmakler tätig.
Dem Kläger zu 2) vermittelte der Beklagte einen Lebensversicherungsvertrag bei der Streithelferin als private Altersvorsorge im Wege der Direktversicherung ( Vertrag Nr. 6135419 #). Auf den Versicherungsvertrag ist seit Vertragsbeginn 1.1.2001 bis zum 1.6.2006 ein Betrag von 3.716,66 € eingezahlt worden.
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