OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.04.2022
29 U 185/20
Normen:
§ 634 Nr 4 BGB; § 280 Abs 1 BGB;
Fundstellen:
BauR 2023, 264
NZBau 2022, 668
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 117/18

Pflichten des mit der Grundlagenermittlung und der Entwurfsplanung beauftragten Architekten hinsichtlich denkmalschutzrechtlicher Genehmigungserfordernisse

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.04.2022 - Aktenzeichen 29 U 185/20

DRsp Nr. 2023/1728

Pflichten des mit der Grundlagenermittlung und der Entwurfsplanung beauftragten Architekten hinsichtlich denkmalschutzrechtlicher Genehmigungserfordernisse

1. Ein mit der Grundlagenermittlung und der Entwurfsplanung beauftragter Architekt hat seinen Auftraggeber über ein etwaiges denkmalschutzrechtliches Genehmigungserfordernis aufzuklären.2. Eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht verpflichtet den Architekten mangels besonderer Abreden nicht zum Ersatz reiner Vermögensschäden, die aus dem Verlust steuerlicher Vergünstigungen resultieren.3. Auf Nacherfüllungsangebote von Bauunternehmern "aus Kulanz" muss sich der Besteller grundsätzlich nicht einlassen. Der Architekt kann seiner Haftung wegen des betreffenden Mangels dann nicht entgegenhalten, dass der Bauunternehmer doch zur Mängelbeseitigung bereit sei.

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 24.8.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-26 O 117/18) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: