OLG Karlsruhe - Urteil vom 30.01.2018
9 U 161/15
Normen:
BGB §§ 254 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, 278, 823 Abs. 1, 831 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2018, 888
r+s 2018, 387
r+s 2018, 613
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 11.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 121/14

Pflichten des Fahrers eines mobilen Baukrans

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2018 - Aktenzeichen 9 U 161/15

DRsp Nr. 2018/9199

Pflichten des Fahrers eines mobilen Baukrans

1. Der Fahrer eines mobilen Baukrans muss sich zuverlässig vergewissern, dass der Untergrund, den er auf einem Baugrundstück befahren will, ausreichend tragfähig ist. Bricht beim Befahren die Abdeckung eines Kabelkanals ein, ist der Fahrer im Zweifel für den Schaden des Grundstückseigentümers (hier: durch den Kurzschluss in einer Starkstromleitung) verantwortlich.2. Werden in unmittelbarer Nähe eines Umspannwerks Baumaßnahmen durchgeführt, muss die Grundstückseigentümerin für geeignete Sicherheitsmaßnahmen sorgen, um Unfälle durch eine Beschädigung von Stromleitungen bei den Arbeiten zu verhindern. Die Grundstückseigentümerin kann ihre Sicherungspflichten grundsätzlich auf einen Generalunternehmer delegieren.3. § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB (Zurechnung des Mitverschuldens eines Erfüllungsgehilfen) setzt eine Sonderverbindung zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten voraus.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 11.08.2015 - M 4 O 121/14 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.678,18 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2014.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. III. IV. V.